Zum Index
www.freiheitsentziehung.de
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
(nach dem Stand des Bereinigungsgesetzes
vom 19. April 2006 = BGBl. I 866, 880), soweit für das Verfahren in
Abschiebungshaftsachen relevant, mit erläuternden Hinweisen:
§ 1
Das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen, die auf Grund Bundesrechts angeordnet werden, bestimmt
sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht das Verfahren nicht abweichend
regelt.
§ 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
verweist u.a. für die Abschiebungshaft auf das vorliegende Gesetz.
§ 2
(1) Freiheitsentziehung ist die Unterbringung einer
Person gegen ihren Willen oder im Zustand(e) der Willenlosigkeit in einer
Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt,
einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen
Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine
Person auf Grund des Aufenthaltsbestimmungsrechts ihres gesetzlichen Vertreters
untergebracht wird.
§ 3
.
Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht
auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt.
Das Gericht hat die Zuständigkeit der Behörde in
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. In Abschiebungshaftsachen
darf das Gericht in zeitlicher Hinsicht nicht über den Antrag der Behörde
hinausgehen. Bei Zurücknahme des Antrages tritt Erledigung der Hauptsache ein.
§ 4
.
(1) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat; hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellbar, so ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung
entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer Anstalt, so ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anstalt liegt.
(2) Für eilige auf Grund dieses Gesetzes zu
treffende Anordnungen ist neben dem nach Absatz 1 zuständigen Gericht auch das
Gericht einstweilen zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Anordnung
entsteht. Das Gericht hat dem nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung
mitzuteilen. Mit dem Eingang der Mitteilung geht die Zuständigkeit auf das nach
Absatz 1 zuständige Gericht über.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die
Verfahren nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern die
Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der
Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
.
§ 5
.
(1) Das Gericht hat die Person, der die Freiheit
entzogen werden soll, mündlich zu hören. Erscheint sie auf Vorladung nicht, so
kann ihre Vorführung angeordnet werden.
Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 (mündliche
Anhörung vor Anordnung) ist die zentrale Vorschrift des Gesetzes.Der Mangel unterbliebener
Anhörung ist nicht rückwirkend heilbar.Ausnahmen in § 5 Abs. 2 und in § 11 Abs.
2 Satz 2.
(2) Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nach
ärztlichem Gutachten nicht ohne Nachteile für den Gesundheitszustand des
Anzuhörenden ausführbar ist oder wenn der Anzuhörende an einer übertragbaren
Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045) leidet. In diesen Fällen ist dem Anzuhörenden, wenn er keinen gesetzlichen
Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten hat und auch nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten wird, durch das nach § 4 zuständige Gericht ein Pfleger
für das Verfahren zu bestellen. Eine einstweilige Anordnung (§ 11) kann bereits
ergehen, bevor dem Unterzubringenden ein Pfleger bestellt ist.
(3) Hat die Person, der die Freiheit entzogen
werden soll, einen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten,
so ist auch dieser, bei Personen, die unter elterlicher Sorge stehen, jeder
Elternteil zu hören. Ist die Person, der die Freiheit entzogen werden soll,
verheiratet, so ist, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, auch
der Ehegatte zu hören. Gleiches gilt für den Lebenspartner. Die Anhörung kann
unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(4).....................................
§ 6
.
(1) Das Gericht entscheidet über die
Freiheitsentziehung durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
(2) Die Entscheidung, durch welche die
Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist bekanntzumachen
a)der Person, der die Freiheit entzogen werden
soll;
b)den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden
Personen;
c) einer Person, die das Vertrauen des
Unterzubringenden genießt, sofern die Entscheidung nicht bereits nach Buchstabe
b einem Angehörigenbekanntzumachen ist;
d)der Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf
Freiheitsentziehung gestellt hat.
Die Form der Bekanntmachung richtet sich nach § 16
FGG.
(3) Die Entscheidung, durch welche der Antrag der
Verwaltungsbehörde abgelehnt wird, ist der Verwaltungsbehörde und der Person,
deren Unterbringung beantragt war, bekanntzumachen.
(4) Ist die Bekanntmachung an die Person, der die
Freiheit entzogen werden soll, nach ärztlichem Gutachten nicht ohne Nachteile
für ihren Gesundheitszustand ausführbar, so kann sie unterbleiben. Das Gericht
entscheidet hierüber durch unanfechtbaren Beschluß. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
.
§ 7
.
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet
die sofortige Beschwerde statt.
(2) Gegen eine Entscheidung, durch welche die
Freiheitsentziehung angeordnet wird, steht die Beschwerde den in § 6 Abs. 2
genannten Beteiligten zu; gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der
Verwaltungsbehörde abgelehnt wird, steht nur dieser die Beschwerde zu.
(3)(aufgehoben)
(4) Befindet sich die Person, der die Freiheit
entzogen werden soll, bereits in Verwahrung einer Anstalt, so kann die weitere
Beschwerde auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die
Anstalt liegt.
(5) Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist
eine Anhörung gemäß § 5 nicht erforderlich.
.
§ 8
.
(1) Die eine Freiheitsentziehung anordnende
Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die
sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen; § 24 Abs. 3 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Entscheidung
wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(2) Wird Abschiebungshaft (§ 62 des
Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten
vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes
entsprechend.
.
§ 9
.
(1) In der Entscheidung, durch die eine
Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist bis zur Höchstdauer eines
Jahres zu bestimmen, vor deren Ablauf über die Fortdauer der Freiheitsentziehung
von Amts wegen zu entscheiden ist.
In Abschiebungshaftsachen gelten spezielle
Höchstfristen (§ 62 AufenthG). Außerdem erfolgt eine Entscheidung über die Fortdauer
nur auf Antrag der Behörde.
(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Fortdauer
der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet, so ist der
Untergebrachte freizulassen. Das Gericht ist von der Freilassung zu
benachrichtigen.
§ 10
.
(1) Die Entscheidung, durch die eine
Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 9 Abs. 1
festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die
Freiheitsentziehung weggefallen ist.
(2) Anträge der nach § 6 Abs. 2 am Verfahren
Beteiligten auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sind in jedem Fall zu prüfen
und zu bescheiden.
Die Entscheidungen über Haftaufhebungsanträge
unterliegen den üblichen Rechtsmitteln (sofortige Beschwerde, sofortige weitere
Beschwerde).
(3) Das Gericht kann den Untergebrachten
beurlauben; es soll die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Anstalt (§ 2 Abs.
1) vorher hören. Für Beurlaubungen bis zu einer Woche bedarf es keiner
Entscheidung des Gerichts. Die Beurlaubung kann von Auflagen abhängig gemacht
werden; sie ist jederzeit widerruflich.
§ 11
(1) Ist ein Antrag auf Freiheitsentziehung
gestellt, so kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen,
sofern dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen
für die Unterbringung vorliegen, und über die endgültige Unterbringung nicht
rechtzeitig entschieden werden kann. Die einstweilige Freiheitsentziehung darf
die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Für die einstweiligen Anordnungen gelten § 5
Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend. Die Anhörung der
Person, der die Freiheit entzogen werden soll, kann außer im Fall des § 5 Abs.
2 auch bei Gefahr im Verzug unterbleiben; sie muß jedoch unverzüglich
nachgeholt werden.
§ 12
.
Die §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend für das
Verfahren, in demüber die Fortdauer einer Freiheitsentziehung entschieden wird.
§ 4 ist von der Verweisung ausgenommen. Zuständig
bleibt das Gericht, welches die Erstanordnung getroffen hat. Eine neue
Zuständigkeit kann nur durch Abgabe nach § 106 Abs. Satz2 AufenthG begründet
werden.
§ 13
(1) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung
beruhenden Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt, hat die
zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich
herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr
folgenden Tages durch richterliche Entscheidung nach § 6 oder § 11 angeordnet,
so hat die Freilassung zu erfolgen.
(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde im
Sinne des Absatzes 1 angefochten, so wird auch hierüber im gerichtlichen
Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes entschieden.
§ 14
(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts
anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung. Gebühren werden nur
für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und für das Beschwerdeverfahren
(Absatz 3) erhoben.
(2) Für die Entscheidung, die eine
Freiheitsentziehung (§ 6) oder ihre Fortdauer (§ 12) anordnet oder einen nicht
vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung
aufzuheben (§ 10), zurückweist, wird eine Gebühr von 18 Euro erhoben. Das
Gericht kann jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Zahlungspflichtigen und der Bedeutung und des Umfanges des Verfahrens die
Gebühr bis auf die Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) ermäßigenoder bis auf
130 Euro erhöhen.
(3) Für das Beschwerdeverfahren wird bei Verwerfung
oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 18 Euro, bei Zurücknahme der
Beschwerde eine Gebühr von in Höhe der Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung)
erhoben.
(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.
§ 15
(1) Schuldner der Gebühren sind in den Fällen des §
14 Abs. 2 der Untergebrachte und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht
die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, in den Fällen des § 14 Abs. 3 der
Beschwerdeführer; sie haben, soweit sie gebührenpflichtig sind, auch die baren
Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
(2) Die Verwaltungsbehörden sind zur Zahlung von
Gerichtsgebühren und zur Erstattung der Auslagen des gerichtlichen Verfahrens
nicht verpflichtet.
§ 16 Satz 1
Lehnt das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde
auf Freiheitsentziehung ab, so hat es zugleich die Auslagen des Betroffenen,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der
Gebietskörperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn
das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrages
nicht vorlag.
Hinweis:
Die weiteren Regelungen des §
16 befassen sich mit der Auslagenfestsetzung.
.